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Verhaltensregeln in der DLRG Falkensee

Diese Verhaltensregeln dienen sowohl dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung aller Art als auch dem Schutz von Vereinsvertretern/ Mitarbeitenden vor einem falschen Verdacht.

 

  1. Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte
    Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen-Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D.h. wenn ein/e Trainer/-in Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist das nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.
     
  2. Keine Privatgeschenke an Kinder und Jugendliche
    Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind.
     
  3. Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht mit in den Privatbereich mitgenommen
    Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Vereinsverantwortlichen/Mitarbeitenden (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche Übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Person.
     
  4. Kein Duschen, Saunieren, etc. allein mit einzelnen Kindern und Jugendlichen
    Es wird nicht allein mit einzelnen Kindern und Jugendliche geduscht. Umkleidekabinen/-räume werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten; dies sollte nur durch gleichgeschlechtliche (Aufsichts-)Personen erfolgen.
    • Die Kinder bitten, sich etwas überzuziehen.
    • Optimal ist es, zu zweit die Umkleidekabinen/-räume zu betreten (Vier-Augen-Prinzip).
    • Nur in einem begründeten Notfall darf eine nicht gleich-geschlechtliche (Aufsichts-)Person die Umkleidekabinen/-räume betreten.
       
  5. Keine Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen allein
    Es wird nicht allein mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z.B. in Form von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Es wird nach Möglichkeit in geschlechtergetrennten oder - abgetrennten Zimmern oder Zelten übernachtet.
     
  6. Keine Veranstaltung mit Kindern und Jugendlichen ohne ausreichende Betreuung
    Alle Veranstaltungen (inkl. Trainings, Übungsstunden, Ausbildung), die mit Kindern und Jugendlichen stattfinden, sind mit mindestens zwei Betreuern besetzt (hierbei möglichst männlich und weiblich). Somit greift nicht nur das Vier-Augen-Prinzip, sondern auch die erforderliche Aufsichtspflicht: Wenn ein Kind/Jugendlicher z.B. die Halle verlässt oder getröstet werden muss, sollten die anderen Mitglieder der Gruppe nicht allein in der Halle bleiben.
     
  7. Keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen
    Es werden keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen geteilt. Alle Absprachen/Informationen können öffentlich gemacht werden.
     
  8. Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern und Jugendlichen
    Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten. Beim Trösten eines Kindes soll die Anfrage des Erwachsenen sein: „Ist es ok, wenn ich dich tröste und in den Arm nehme?“ Übungen und Hilfestellungen während der Trainingsstunden, bei denen ein Kontakt notwendig ist, werden nach Möglichkeit an einem anderen Betreuer gezeigt und vorgeführt. Falls eine dauerhafte Hilfestellung notwendig ist, wird dies nach Absprache der Beteiligten, vorrangig durch ein anderes Kind, durchgeführt. Ist ein Körperkontakt beim Training an einem Kind unvermeidbar, ist dieser im Vorhinein mit dem Kind abzusprechen. Das Kind muss sein eindeutiges „Ok“ dazu geben. Darüber hinaus wird niemand zu Übungen oder bestimmten Körperhaltungen während des Trainings oder der Ausbildung gezwungen.
     
  9. Keine privaten Fotos/Videos von Kindern und Jugendlichen
    Es werden keine privaten Fotos oder Videos von Kindern und Jugendlichen erstellt. Vereinsfotos/-videos dürfen weder privat gespeichert noch privat veröffentlicht werden.
     
  10. Transparenz im Handeln
    Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einer weiteren verantwortlichen Person abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.
     
  11. Sprache und Verhalten unterstützt die Vorbildfunktion
    Alle Vereinsvertreter sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst und verzichten in der Umgangssprache auf sexistische und gewalttätige Äußerungen. Die Umgangsformen im Verein sind geprägt von Respekt, einer angemessenen Sprache und Distanz gegenüber Kindern und Jugendlichen.

Grundsätzliche Verhaltensregeln bei Grenzverletzungen

Der Vorstand und alle ehrenamtlichen Mitglieder der DLRG Falkensee verhalten sich grundsätzlich nach folgenden Regeln, falls es zu einer Grenzverletzung, einem Verdachtsfall oder Vorfall gekommen ist:

 

  • Wir bewahren Ruhe, wenn wir von einem Verdachtsfall oder Vorfall Kenntnis erhalten. Wir wissen, dass jede Form von „wildem Aktionismus“ den Betroffenen schadet.
  • Wir schenken den Ausführungen von Kindern und Jugendlichen Glauben, spielen nichts herunter, geben keine Versprechungen ab und erläutern, dass wir uns zunächst selbst Hilfe holen müssen.
  • Wir schauen auf unsere eigenen Gefühle und achten auf unsere eigenen Grenzen.
  • Informationen beziehungsweise Feststellungen sind jeweils von dem Adressaten zu dokumentieren (Verdachtstagebuch, Dokumentationsbogen „Mitteilungsfall“ und Dokumentationsbogen „Vorfall“).
  • Maßnahmen sind altersgemäß mit den Betroffenen oder ihren gesetzlichen Vertretern abzusprechen, insbesondere, wenn uns diese selbst informiert haben.
  • Eine Ansprache des „Verdächtigen“ erfolgt ausschließlich über den §26 BGB Vorstand oder die Ansprechpersonen.
  • Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann den Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Verdächtigen begründen.
  • Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sollte nur nach Absprache mit dem §26 BGB Vorstand erfolgen, beziehungsweise obliegt den gesetzlichen Vertretern der Betroffenen.
  • Wir sind keine Polizei! Wir ermitteln und befragen nicht.
  • Wir sind keine Psychologen! Wir versuchen niemanden zu therapieren.
  • Wir wissen, dass nur der §26 BGB Vorstand oder die Ansprechpersonen die Vereinsmitglieder informieren. Jegliche Informationsweitergabe ohne Absprache mit dem §26 BGB Vorstand oder den Ansprechpersonen kann zu übler Nachrede führen oder das laufende Verfahren gefährden.
  • Wir wissen, dass wir die Anonymität der Beteiligten schützen müssen und weisen bei Nachfragen auf den §26 BGB Vorstand und auf das laufende Verfahren hin. Somit wird die „Gerüchteküche“ unterbunden.

Mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse, stellen wir sicher, dass entsprechende Straftaten nicht vorliegen!

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