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Satzung der DLRG Ortsgruppe Falkensee

Stand: 19.02.2022 (Tag der Eintragung: 27.06.2022)
Amtsgericht: Potsdam
Vereinsregister-Nr.: VR 8300 P

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Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsunfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Falkensee e. V.“ (nachstehend „DLRG Falkensee“ bzw. Verein genannt). Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
  2. Die DLRG Falkensee umfasst den Bereich der amtsfreien Stadt Falkensee und der amtsfreien Gemeinde Dallgow-Döberitz.
  3. Der Sitz des Vereins ist Falkensee.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die DLRG Falkensee ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Brandenburg e.V.

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Falkensee ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Die DLRG Falkensee verwirklicht diese Zwecke als Hilfsorganisation.
  3. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere:
    ​​​​​​
    a) frühzeitige und fortgesetzte Information über und Prävention von Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
     
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die:

    a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie Durchführung von Sanitätsdiensten (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege),
    b) Kinder- und Jugendarbeit sowie die Nachwuchsförderung,
    c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    f) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    g) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    h) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen auf kommunaler Ebene.

  5. Die DLRG Falkensee vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG Falkensee tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

  1. Die DLRG Falkensee ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die DLRG Falkensee ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des DLRG Falkensee dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Organe und Gremien der DLRG Falkensee sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden gemäß § 670 BGB ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  1. Mitglieder der DLRG Falkensee können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG, der DLRG Landesverband Brandenburg und der DLRG Falkensee an, verpflichtet sich die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG Falkensee. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der DLRG Falkensee. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die DLRG Falkensee laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, die für die Mitgliedschaft relevant sind, schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    a) die Mitteilung von Namens- und/oder Adressänderungen inkl. E-Mail-Adressen.
    b) die Mitteilung der Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
     
  4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es der DLRG Falkensee die erforderlichen Änderungen nach Absatz 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten der DLRG Falkensee und können dieser nicht entgegengehalten werden. Entsteht der DLRG Falkensee dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  1. Das Mitglied übt seine Rechte in der DLRG Falkensee aus und wird in der DLRG Landesverband Brandenburg durch die gewählten Delegierten der DLRG Falkensee vertreten.
  2. Für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten gilt § 20 dieser Satzung entsprechend. Sofern eine Blockwahl erfolgt, ist die Reihenfolge der Delegierten vor Wahlbeginn festzulegen.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in der DLRG Falkensee können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend wird durch die Jugendordnung geregelt.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der DLRG Falkensee.
  2. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Falkensee in Textform zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Entsprechendes gilt bei einem Übertritt zu einer anderen Gliederung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Abschluss des Geschäftsjahres. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  3. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 34 Absatz 5 Buchstabe d) der Satzung. Das Ausschlussverfahren der DLRG Falkensee aus der DLRG wird durch die Satzung der DLRG (Bundesverband) geregelt.
  5. Endet die Mitgliedschaft, sind im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche Gegenstände, die im Eigentum der DLRG Falkensee stehen, zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Falkensee abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Falkensee im Übrigen nicht verpflichtet wird.

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe unter Beachtung der entsprechenden Beschlüsse der Bundestagung und der Landesverbandstagung von der Hauptversammlung festgesetzt wird und die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Der Jahresbeitrag wird zum 01. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwaige Rückstände verrechnet.
  2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann die DLRG Falkensee von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1,5-fache Jahresbeitrag.
  3. Der Vorstand kann verdiente, langjährige Mitglieder nach den Regelungen der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

  1. Die DLRG Falkensee ist eine untergeordnete Gliederung der DLRG Landesverband Brandenburg. Auf Verlangen der DLRG Landesverband Brandenburg ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die Arbeit zu überprüfen.
  2. Zu allen Hauptversammlungen ist die DLRG Landesverband Brandenburg fristgerecht einzuladen.
  3. Präsidiumsmitglieder der DLRG Landesverband Brandenburg haben das Recht, an Sitzungen und Versammlungen der DLRG Falkensee mit Rederecht – jedoch ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
  4. Die DLRG Landesverband Brandenburg erhält termingerecht: 

    a) die anteilige Beitragsabführung
    b) einen statistischen Bericht (Mitgliederstatistik/statistischer Jahresbericht)
    c) den Jahresabschluss nebst Anlagen
    d) Bericht der Revisoren
    e) alle fälligen Zahlungen
    f) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen der DLRG Landesverband Brandenburg
    g) Protokoll der Hauptversammlung
    h) Personenverzeichnis der Funktionsträger
     
  5. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert die DLRG Falkensee das Stimmrecht in den Veranstaltungen der DLRG Landesverband Brandenburg bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung.

  1. Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der DLRG Falkensee bis einschließlich 26 Jahre und die von den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG Falkensee. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die im Einklang mit der Landesjugendordnung steht und die von Jugendversammlung beschlossen wird sowie der Zustimmung des Vorstands bedarf.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in der DLRG Falkensee und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Falkensee dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG Falkensee.
  3. Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
  4. Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Falkensee ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen.
  5. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Die Organe der DLRG Falkensee sind:

​​​​​​    ​a) die Hauptversammlung und
    b) der Vorstand.

  1. Die Hauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Falkensee.
  2. Die Hauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Falkensee verbindlich für alle Mitglieder und Gremien. Sie nimmt den Bericht des Vorstands und der Revisoren sowie sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

    a) Wahl der Mitglieder des Vorstands und seiner Vertreter
    b) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter,
    c) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter
    d) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten
    e) Bestätigung der Vorstandsmitglieder der DLRG-Jugend Falkensee
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren sowie von eventuellen befristeten und zweckgebundenen Umlagen und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
    g) Erlass der Haushaltssatzung, Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
    h) Beschlussfassung über Anträge,
    i) Entlastung des Vorstands
    j) Satzungsänderungen
    k) Auflösung der DLRG Falkensee

Die Hauptversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Falkensee gebildet.

Jedes Mitglied der Hauptversammlung kann nur eine Stimme abgeben. Die Stimme ist nicht übertragbar und kann nur persönlich abgegeben werden.

  1. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen. Eine ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn diese entweder

    a) vom Vorstand verlangt oder
    b) von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

  1. Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung muss mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
  2. Die Einladung kann auch in Textform erfolgen; sie gilt beim Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht an die hinterlegten E-Mail-Adressen der Mitglieder abgesendet wurde. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
  3. Leitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen an der Hauptversammlung teilnehmen oder als Hörer zugelassen werden können.
  4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen,

    a) dass die stimmberechtigten Mitglieder einzeln oder insgesamt ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen oder geschlossene Chaträume)

    oder

    b) dass einzelne oder sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ohne persönliche Teilnahme ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

    ​​In diesen Fällen ist im Rahmen der Einberufung auf die festgelegten Möglichkeiten der Teilnahme und Stimmabgabe sowie im Falle der schriftlichen Abgabe von Stimmen auf den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung und das Verfahren der Beschlussfassung hinzuweisen.

  1. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung.
  2. Anträge zur Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich oder in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung; für diese gilt § 46.
  3. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Satzungsändernde Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn niemand widerspricht.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
  4. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
  5. Die Kandidaten müssen persönlich teilnehmen oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.
  6. Sofern Stimmberechtigte nach Maßgabe dieser Satzung ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen und/oder geschlossene Chaträume), ist durch geeignete technische Maßnahmen seitens der Versammlungsleitung sicherzustellen, dass eine Teilnahme und eine Ausübung von Mitgliederrechten nur durch Nutzung einer individuellen Zugriffskennung möglich ist und dass die Stimmabgabe unter Einhaltung der Regelungen in den vorstehenden Absatz 1 bis 5 möglich ist. Das Erfordernis der Nutzung einer individuellen Zugriffskennung gilt nicht, wenn auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann, dass eine Teilnahme und/oder die Ausübung von Mitgliedsrechten nur durch den Stimmberechtigten erfolgt (z.B. durch persönliches Identifizieren mittels Bild- und/oder Tonübertragung).

  1. Über die Hauptversammlung ist innerhalb von sechs Wochen ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss. In dem Protokoll soll auch das wesentliche Vorbringen während der Beratung festgehalten werden. Es ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll wird auf der nächsten Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt oder verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

Der Vorstand leitet die DLRG Falkensee im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

  1. Den Vorstand der DLRG Falkensee bilden:

    a) Vorsitzender 
    b) stellvertretender Vorsitzender
    c) Schatzmeister
    d) Leiter Einsatz
    e) Leiter Ausbildung
    f) Arzt
    g) Leiter Verbandskommunikation
    h) Justiziar
    i) Jugendwart oder Vorsitzender der DLRG-Jugend Falkensee
     
  2. Die DLRG-Jugend Falkensee wird durch ein von der Jugendversammlung gewähltes Vorstandsmitglied der DLRG-Jugend Falkensee vertreten. Sollte es in der DLRG Falkensee keinen gewählten Jugendvorstand geben, übernimmt ein durch die Hauptversammlung gewählter Jugendwart diese Aufgabe.
  3. Es kann für die Positionen gem. Ziffer 1d) – 1h) jeweils ein Stellvertreter gewählt werden, der den Amtsinhaber im Verhinderungsfall mit Sitz und Stimme im Vorstand vertritt. Sofern für die Position gem. Ziffer 1i) ein Jugendwart gewählt wurde, gilt Satz 1 entsprechend. Der Vorsitzender der DLRG-Jugend Falkensee kann im Verhinderungsfall mit Sitz und Stimme durch den stellvertretenden Vorsitzenden der DLRG-Jugend Falkensee im Vorstand vertreten, sofern dieser durch die Hauptversammlung bestätigt wurde.
  4. Die Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 20 dieser Satzung.
  5. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von dem gewählten Stellvertreter bzw. in dessen Ermangelung von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand kommissarisch berufenen Ersatzmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister; im Falle des Ausscheidens von mindestens einem dieser Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
  6. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich und auf zwei Vorstandsämter je Person beschränkt. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand gem. §. 26 BGB. Ein Interessenkonflikt durch Tätigkeiten bzw. Funktionen in anderen Organisationen außerhalb der DLRG ist auszuschließen.
  7. Jedes Mitglied des Vorstands (einschließlich der gewählten Stellvertreter) kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der DLRG Falkensee durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgt.

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger die Wahl angenommen haben.
  2. Die Amtszeit der von einem Vorstandsmitglied vorgeschlagenen und durch Beschluss des Vorstands berufenen Beauftragten/Referenten endet durch Beschluss des Vorstands oder spätestens mit Ende der Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

  1. Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
  2. Die Zuständigkeiten der Beauftragten/Referenten legt das jeweilige Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit fest.

Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend

  1. Anträge zur Vorstandssitzung müssen schriftlich oder in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten.
  2. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstands.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren gewählte Stellvertreter, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

  1. Für die Sitzungen des Vorstands gelten die Regelungen in § 16 Absatz 4 dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entscheidung über die Form der Durchführung der Sitzung vom Vorsitzenden getroffen wird und ein sachlicher Grund für ein Absehen von einer persönlichen Anwesenheit am Versammlungsort ausreichend ist.
  2. Für die Protokollierung gilt § 21 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Frist zwei Wochen beträgt.
  3. Bei Abstimmungen gilt § 20 Absatz 6 dieser Satzung entsprechend.

  1. Im Einzelfall kann der Vorsitzende selbst oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. E-Mail, Videokonferenz, Telefonkonferenz oder Online-Abstimmverfahren) veranlassen; die Bestimmung über die Durchführung einer Vorstandssitzung ohne persönliche Anwesenheit bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende fest; sie muss mindestens vier Tage ab Zugang der Vorlage betragen.
  3. Wenn ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen.
  4. Falls ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies als Enthaltung. Auf diesen Umstand ist bei der Aufforderung zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren hinzuweisen.

  1. Die Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, die Betriebs- und Rechnungsführung und den Jahresabschluss der DLRG Falkensee und erstatten hierüber der Hauptversammlung einen Bericht.
  2. Es werden zwei Revisoren und bis zu zwei Stellvertreter durch die Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 20 und 25 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend.
  3. Der/die Stellvertreter wird/werden nur dann tätig, wenn einer der beiden oder beide Revisoren verhindert ist/sind.
  4. Die Revisoren und deren Stellvertreter gehören nicht dem Vorstand an und sind ausschließlich der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
  5. Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit unangemeldet Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen und alle Kassen und Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen.
  6. Scheidet ein Revisor bzw. ein Stellvertreter während der Amtsdauer aus, ist eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG und deren Gliederungen zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

    a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen.
    b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.
    c) Verstöße gegen die in § 2 Absatz 5 genannten Grundsätze
     
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung der DLRG, der Satzung der DLRG Landesverband Brandenburg oder dieser Satzung sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.
    Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
  3. Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  4. Das Schiedsgericht der Bundesebene ahndet Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

    a) Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung, gem. WADA und NADA-Code,
    b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
    e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
    f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
     
  6. Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands ein Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion

    -  seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
    -  sonstige wichtige Interessen der DLRG Falkensee gefährdet sind oder
    -  das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG Falkensee ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.

    Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

  1. Das gewählte Schiedsgericht der DLRG Falkensee besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit in der DLRG Falkensee kein anderes Wahlamt ausüben.
  2. Ein weiterer Beisitzer und sein Stellvertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht als dritter Beisitzer an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
  4. Das Schiedsgericht der DLRG Falkensee entscheidet erstinstanzlich in allen Streitigkeiten, an denen ausschließlich Mitglieder der DLRG Falkensee und/oder die DLRG Falkensee beteiligt sind; § 34 Absatz 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
  5. Das Schiedsgericht der DLRG Landesverband Brandenburg entscheidet erstinstanzlich in Streitigkeiten nach Absatz 4 Satz 1, wenn in der DLRG Falkensee keine Schiedsgerichtsbarkeit besteht.

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Die Schiedsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

Kommissionen und/oder Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs der DLRG Falkensee für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.

  1. Die von den Organen und Gremien der DLRG (Bundesverband), der DLRG Landesverband Brandenburg und DLRG Falkensee erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die Satzungen der DLRG (Bundessatzung) sowie der DLRG Landesverband Brandenburg geht in Verbindung mit der Geschäftsordnung der DLRG allen Regelungen der DLRG Falkensee vor.
  3. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Falkensee Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

Die DLRG Falkensee trägt Sorge dafür, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung der DLRG entspricht und geeignet ist.

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

  1. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen, Tagungen und Wahlen der Organe sowie aller Gremien gilt die Geschäftsordnung der DLRG entsprechend.
  2. Die Hauptversammlung der DLRG Falkensee kann eine Geschäftsordnung beschließen.

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat der DLRG e.V. ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt er aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen. Das Regelwerk Rettungssport und die Anti-Doping-Ordnung gelten für die DLRG Falkensee entsprechend.

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der (gültigen) abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung bis 01.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein und mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
  3. Die Satzung der DLRG Falkensee sowie die Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Zustimmung der DLRG Landesverband Brandenburg.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, vom Finanzamt oder von der DLRG bzw. DLRG Landesverband Brandenburg aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

  1. Die Auflösung der DLRG Falkensee kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen zuvor einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der (gültigen) abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG Falkensee oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die DLRG Landesverband Brandenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Die am 26. März 2014 anlässlich der Gründungsversammlung der DLRG Ortsgruppe beschlossene Satzung trat mit der Eintragung ins Vereinsregister unter der Nummer VR 8300 P beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.

Mit Satzungsänderung vom 31.01.2015 erfolgte die Umbenennung (Namensänderung) von „DLRG Ortsgruppe Osthavelland“ in „DLRG Ortsgruppe Falkensee“.

Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19.02.2022.

Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.

 

nachrichtlich:
Tag der Eintragung ins Vereinsregister: 27.06.2022

Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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